Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer GmbH/UG

Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer GmbH/UG

Die Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer klärt verbindlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) im Statusfeststellungsverfahren. Schreiben Sie uns gerne auch für die Klärung der Sozialversicherungspflicht, falls Sie nicht-geschäftsführender Gesellschafter sind.

Warum ist die Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer wichtig?

Damit entscheidet die Rentenversicherung: Ist der Manager selbständig oder nur ein Angestellter der GmbH oder UG? Die Einschätzung ist bindend, aber nur für die Sozialversicherungspflicht und nicht für sonstige Arbeitnehmerrechte. Angestellte sind pflichtversichert in der Unfall-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Beiträge teilen sie sich hälftig mit ihren Arbeitgebern; die Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber sogar ganz. Er führt für den Angestellten mit der Zahlung des Gehalts die Beiträge an die Versicherungen ab. Dagegen muss sich der Selbständige selbst versichern, aber zwingend nur für die Krankenversicherung. Er trägt die Beiträge, falls nicht anders mit der GmbH vereinbart, allein und muss sie auch abführen.

Was bedeutet das für die GmbH?

Wenn ihr Geschäftsführer selbständig ist, muss sich die GmbH um nichts kümmern. Wenn Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer besteht, trägt die GmbH zusätzlich zum Gehalt monatlich hohe Ausgaben. Versäumt es die GmbH, die Beiträge abzuführen, macht sich der Verantwortliche strafbar nach § 266a StGB. Und verantwortlich ist im Zweifel der Geschäftsführer selbst. Stellt die Clearingstelle aber die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers erst nach Jahren der Tätigkeit fest, muss die GmbH fünf- oder gar sechsstellige Beträge auf einmal nachzahlen!

Wann führt die Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren durch?

Die Clearingstelle der Rentenversicherung ist nur in wenigen Konstellationen verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach § 7a SGB IV betrifft das zum einen die engsten Angehörigen von Kaufleuten. Zum anderen sind es bei einer GmbH nur geschäftsführende Gesellschafter. Damit führt die DRV ein Verfahren für jeden Manager, der mindestens einen Geschäftsanteil an der GmbH hält. Sie erfährt von der Tätigkeit durch die Meldung der GmbH nach § 28a SGB IV. Versäumt die Gesellschaft die Meldung, muss sie ein Bußgeld zahlen.

Unabhängig davon kann jeder Geschäftsführer und jede GmbH die Statusfeststellung jederzeit beantragen. Auch dann muss die Clearingstelle ein Verfahren durchführen.

Wann sollte man die Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer Feststellung beantragen?

Geschäftsführende Gesellschafter sollten sich aber nicht zurücklehnen und die Einleitung des Verfahrens abwarten. Zwar ist die Clearingstelle verpflichtet, den Status zu klären, sobald sie von der Beschäftigung vom Gesellschafter-Geschäftsführer erfährt. Es ist aber sehr vorteilhaft, selbst tätig zu werden: Wer im 1. Monat seiner Tätigkeit die Statusfeststellung beantragt, muss erst ab der Einordnung als Angestellter Beiträge abführen. Sonst muss die GmbH rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung alle Beiträge verzinst nachzahlen und es drohen sogar Strafzahlungen. Diese Summe an hohen Ausgaben kann gerade in den ersten Geschäftsjahren existenzbedrohend werden. Führt man das Verfahren im ersten Monat durch, muss der angestellte Manager dem verspäteten Beginn der Versicherung dafür zustimmen und sich für die Zwischenzeit seit Beginn seiner Beschäftigung selbst versichern. Die Tätigkeit als Geschäftsführer beginnt im Zweifel mit seiner Bestellung. Für Gründungen ist das grundsätzlich am Notartermin zur Errichtung der Gesellschaft und nicht erst ab dem Eintrag im Handelsregister.

Zwischenfazit: Geschäftsführer Gesellschafter sollten binnen 1 Monats ab ihrer Bestellung bei der Clearingstelle die Feststellung ihrer Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer beantragen.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer ab?

Ob nun auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet: Anfangs sendet der Manager der Clearingstelle ein ausgefülltes Formular zu seiner Tätigkeit. Er bestätigt die Angaben zudem als Vertreter der GmbH. Dazu schickt er als Anlagen wichtige Dokumente wie seinen Geschäftsführer-Dienstvertrag und die Satzung der GmbH. Die Rentenversicherung prüft die Angaben und erlässt einen Bescheid zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Dem können Manager und GmbH innerhalb eines Monats widersprechen. Dieser Schritt hat leider meist wenig Aussicht auf Erfolg, denn die zuständige Behörde für den Widerspruch ist die Deutsche Rentenversicherung selbst. Erfolgreicher sind oft daran anschließende Klagen vor dem Sozialgericht. Die Betroffenen können ab Erhalt des Widerspruchsbescheids nämlich wieder binnen eines Monats klagen.

Anhand welcher Kriterien entscheiden Rentenversicherung und Sozialgericht den Status?

Mehrheit und Sperrminorität wichtigste Merkmale

Für geschäftsführende Gesellschafter ist das wichtigste Merkmal zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschaft. Wer die Geschicke der GmbH in der Gesellschafterversammlung lenken kann, ist als beherrschender Gesellschafter in der Regel selbständig. Darunter fallen alle Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer. Aber auch wer genau 50% der Stimmen auf sich vereint oder wem in der Satzung eine absolute Sperrminorität eingeräumt ist, gilt als selbständig. Letzteres ist ein Vetorecht für alle Gesellschafterbeschlüsse, nicht nur für bestimmte. Denn dann kann die GmbH keine Entscheidung gegen den Willen des Gesellschafter Geschäftsführer treffen. Er kann auch nicht ohne seine Zustimmung so einfach vom Amt als Geschäftsführer abberufen werden.

Früher: sonst umfassende Abwägung

Wer weder über Mehrheit noch Sperrminorität verfügt, unterliegt zumindest theoretisch noch lange nicht der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer. Denn dann müsste eine umfassende Prüfung beginnen, in der alle maßgeblichen Merkmale abzuwägen wären.

Entscheidend ist bei dieser Abwägung der Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer, ob dieser wie ein Selbständiger frei über Ort, Zeit, Art und Dauer seiner Tätigkeit bestimmen kann. Dabei gibt es 2 Probleme:

  1. Er ist den Weisungen der Gesellschafter unterworfen.
  2. Die Gesellschafter können ihn jederzeit abberufen.

Auf diese Rechte können Gesellschafter auch nicht verzichten.

Dennoch kann man im Geschäftsführer Vertrag und im Gesellschaftsvertrag viel regeln, um diese Abhängigkeit von Weisungen einzuschränken.

Klauseln in der Satzung

In der Satzung sollte geregelt sein, dass der Geschäftsführer Gesellschafter:

  • einzeln berechtigt zur Vertretung und von den Schranken des § 181 BGB befreit ist;
  • als Geschäftsführer namentlich genannt ist;
  • keine Zustimmung der Gesellschafter zu gewissen Geschäften braucht;
  • als Gesellschafter unbeschränkt seine Anteile veräußern kann, wann er will. Das schließt insbesondere ein „Drag Along Recht“ aus sowie eine Vinkulierung oder eine Verkaufspflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern.

Natürlich ist gerade der letzte Punkt gerade für Gründer unpraktikabel. Der Verzicht auf solche Verkaufsschranken stellt eben nur ein Indiz dar.

Eine Änderung der Satzung ist nur mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen möglich. Daher ist es schon vor der Gründung wichtig, den Gesellschaftsvertrag auf die Fragen der Sozialversicherungspflicht hin zu vereinbaren.

Klauseln im Vertrag des Geschäftsführers

Im Geschäftsführer Vertrag sollte idealerweise stehen, dass der Geschäftsführer:

  • frei über Art, Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit bestimmen darf;
  • nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf;
  • sich frei Urlaub nehmen darf, am besten unbezahlt;
  • wenn überhaupt, dann zumindest wesentlich erfolgsabhängig im Verhältnis zum normalen Gehalt (aber Achtung vor verdeckter Gewinnausschüttung!);
  • sich selbständig gegen die Risiken von Krankheit, Unfall, Alter und Berufsunfähigkeit absichern muss.

Spätere Änderung der Verträge

Verträge kann man noch nachträglich, aber nur mit Wirkung für die Zukunft abändern. Dann bedarf man natürlich einer entsprechenden Mehrheit in der Gesellschafterversammlung von über 50 bzw. 75%. Dies ist jederzeit, sogar noch im laufenden Statusfeststellungsverfahren und bis zum Ende des Gerichtsverfahrens in erster Instanz möglich. Nur trägt man dann auch insoweit die Verfahrenskosten selbst. Am besten denkt man schon bei der Gründung und der Berufung des Managers an dieses wichtige Thema.

„Abwägung“ in der Praxis bei Geschäftsführern

In der Praxis sieht die Abwägung bei Gesellschafter-Geschäftsführern aber ganz stumpf aus: Fast gleichgültig, was sonst in Satzung (und erst Recht Geschäftsführervertrag) steht, sind Geschäftsführer mit Stimmenmehrheit oder Sperrminorität selbständig und solche ohne sozialversicherungspflichtig. Dazu führt die DRV eine Pseudo-Abwägung durch und sucht sich in den Verträgen und Umständen irgendwelche Argumente, die aber immer zu dem oben genannten Ergebnis führen.

„Gelebte Verhältnisse“ in der GmbH

Früher wurden noch die gelebten Verhältnisse in der GmbH berücksichtigt, doch damit ist jedenfalls für Geschäftsführer mittlerweile Schluss. Praktisch gesehen ist der Grund dafür, dass sonst schützenden Behauptungen Tür und Tor geöffnet wäre.

Stimmbindung

Eine strittige Frage sind weitere vertragliche Abreden wie zur Stimmbindung. Danach können sich Gesellschafter verpflichten, nur gemeinsam ihr Stimmrecht in der Versammlung auszuüben. Damit erreicht man de facto außerhalb der Satzung die Wirkung einer Sperrminorität oder gar eine gemeinsame Mehrheit.

Die Rentenversicherung berücksichtigt solche Vereinbarungen aber nicht. Sie beruft sich dabei auf mehrere Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2015. Sie meint, solche Verträge seien zu jeder Zeit kündbar und ohnehin nur zwischen den Parteien bindend, aber nicht im Verhältnis zur Gesellschaft.

Meiner Meinung nach geht die Clearingstelle hier zu weit. Sie legt die Urteile zu restriktiv aus: So hält das BSG Verträge über Stimmbindung für beachtlich, nur in den zitierten Fällen für nicht entscheidend, was die Frage der Selbständigkeit angeht. Zudem ist auch der Vertrag des Managers nur schuldrechtlich. Er kann genau wie eine Gesellschaftervereinbarung immer aus wichtigem Grund gekündigt werden. Darum sollte eine Vereinbarung zur Stimmbindung mehrere Jahre laufen und nicht ordentlich kündbar sein. Man erzielt schließlich eine ähnliche Wirkung wie von Klauseln in der Satzung, indem man jeden Verstoß gegen den Vertrag bestraft: Zum einen mit einer saftigen Geldstrafe, zum anderen über eine Verpflichtung, seine Anteile an den anderen zu übertragen. Nur muss dann wegen § 15 Abs. 4 GmbHG ein Notar den Vertrag auch beurkunden.

Natürlich enthalten die Verträge wichtige Indizien. Clearingstelle und Sozialgericht sind jedoch nicht blauäugig. Sie wissen, dass viele Abreden gerade eine Sozialversicherungspflicht umgehen wollen. Daher sind sie besonders bei Familienunternehmen skeptisch. Dort stehen sich Gesellschafter und Geschäftsführer sehr nahe und die DRV vermutet, dass etwaige Verträge rückdatiert würden, ohne den Gegenbeweis führen zu können. Dies erklärt auch die Zurückhaltung gegenüber Abreden zur Stimmbindung, wenn sie sich nicht in der öffentlichen Satzung niederschlagen.

Risiken der Sperrminorität und Alternativlösungen

Eine Sperrminorität würde zwar zur Selbständigkeit führen, jedoch geht dies zum Nachteil der anderen Gesellschafter und der Handlungsfähigkeit der GmbH. Denn wenn der Geschäftsführer ohne Mehrheit der Stimmen jeden Beschluss verhindern kann, kann er auch notwendige Entscheidungen blockieren. Mit so einem Vetorecht kann der Gesellschafter Geschäftsführer die übrigen Gesellschafter im schlimmsten Fall erpressen.

Alternativlösung: Sperrminorität + Stimmbindung

Nicht höchstgerichtlich bestätigt sind folgende Lösungsmöglichkeiten für dieses Dilemma:

Um die Nachteile der Sperrminorität auszugleichen, könnte man zusätzlich eine schuldrechtliche Stimmbindung vereinbaren. Dann muss der Geschäftsführer-Gesellschafter bei Gesellschafterversammlungen immer mit der Mehrheit stimmen. Wenn das BSG in seiner Rechtsprechung konsequent ist, muss man diese Stimmbindung aber als unbeachtlich ignorieren.

Praktisch führt die Stimmbindung aber dazu, dass die Sperrminorität nicht ausgeübt wird, da sonst hohe Vertragsstrafen, die Einziehung oder der Rückverkauf drohen. Vorsicht ist jedoch bei der genauen Formulierung der Bedingungen der Stimmbindung geboten und auch bei Ausnahmen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsführer gezwungen ist, eigene Rechtspositionen aufzugeben, z.B. einer Einziehung seiner Anteile zuzustimmen.

Alternativlösung: Veto gegen Weisungen (und Abberufung) [+ Stimmbindung]

Wer dieses Prozedere und die theoretische Blockade scheut, könnte aber eine nicht ganz so weitgehende Gestaltung probieren, die gleichzeitig Handlungsfähigkeit der GmbH gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Geschäftsführer-Gesellschafter abhängig, wenn sie Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen, die sie nicht verhindern können. Dann müsste der Gesellschafter aber nicht gegen alle Gesellschafterbeschlüsse ein Veto benötigen (absolute Sperrminorität), sondern nur gegen Weisungen. Dann wäre er nämlich in seinen Geschäften frei. Flankiert werden sollte dies durch eine Sperrminorität bei Satzungsänderungen dieser Klausel. Dagegen könnte man einwenden, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer mit Abberufung oder Kündigung drohen kann, sollte er sein Vetorecht auch ausüben. Zwar dürfte die Kündbarkeit für die Zeit der Ausübung keine Rolle spielen, aber im Vergleich zur absoluten Sperrminorität wäre es das kleinere Übel, auch für diese Abberufungen/Kündigungen ein Vetorecht zu gewähren.

Für solche Geschäfte, die eine Ausführung des Geschäftsführers benötigen, droht aber auch eine Blockadestellung, zumindest wenn er der einzige Geschäftsführer ist. Wenn es noch weitere Geschäftsführer gibt, kann man ja diesen anweisen. Ansonsten kann es aber Konstellationen geben, in denen der Geschäftsführer im Gesellschaftsinteresse angewiesen werden muss.

Dieser drohenden Blockadestellung könnte man wiederum durch eine schuldrechtliche Stimmbindung begegnen. Es gilt das oben Gesagte. Das Risiko einer Blockade sinkt, aber das einer abschlägigen Entscheidung der DRV steigt (entgegen der Rechtsprechung des BSG).

Alternativlösungen für die Sozialversicherungspflicht

Die meisten Geschäftsführer Gesellschafter wollen sozialversicherungsfrei sein. Manche Geschäftsführer-Gesellschafter wünschen sich aber eine (Rückkehr in die) Sozialversicherungspflicht, z.B. um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, um günstigere Pflichtversicherungen zu erhalten oder um auch in den Genuss der Arbeitgeberanteile zu kommen. Wegen der mittlerweile stumpfen Prüfung der DRV haben also nur Geschäftsführer-Gesellschafter Probleme, die über eine Sperrminorität verfügen oder gar über 50% der Stimmen.

Eine Sperrminorität lässt sich gesellschaftsvertraglich mit Wirkung für die Zukunft abändern. Wer dennoch auf die faktische Wirkung einer Sperrminorität kommen möchte, kann sie durch eine schuldrechtliche Stimmbindung ersetzen. Hier ist durch die Rechtsprechung gesichert, dass der Geschäftsführer dennoch sozialversicherungspflichtig bleibt.

Für Mehrheitsgesellschafter ist die Lösung schon schwieriger. Man könnte daran denken, eine gesellschaftsvertragliche Stimmbindungsvereinbarung abschließen, ggf. auch nur für Weisungen an den Geschäftsführer in Umkehrung der obigen Alternativlösungen für Sozialversicherungsfreiheit. Hier besteht eine Unsicherheit, doch wird die DRV Richtung Sozialversicherungspflicht offener sein als umgekehrt.

Fazit: Wer nicht der Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer unterliegen will, braucht entweder genügend Geschäftsanteile oder gute Verträge. Bei den Verträgen muss man darauf achten, unerwünschte Folgewirkungen zu verhindern oder abzumildern. Als Rechtsanwälte haben wir genau darin Erfahrung. Wir haben erfolgreich Anträge gestellt und gegen die Clearingstelle Rentenversicherung geklagt. Wir helfen Ihnen sowohl mit der Gestaltung der Verträge als auch mit dem Verfahren der Statusfeststellung selbst. Das gilt auch für den Sozialversicherungsstatus nicht geschäftsführender Gesellschafter.

Erschienen am 25.03.2024