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Neues to do für Unternehmen: das Transparenzregister

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Transparenzregister zum AML-Check von wirtschaftlich Berechtigten

Aufgrund der 4. Geldwäscherichtlinie der EU wurde das Transparenzregister geschaffen, um zu erfahren, wer hinter Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter steht. Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person, der ultimativ das Unternehmen gehört und die darin Stimmrechte ausüben kann.

Seit 1. Oktober 2017 nun müssen sich alle GmbHs, UGs, KGs und OHGs im Transparenzregister registrieren.

Ausnahme für einfache Struktur laut Gesellschafterliste

Dies ist einer der wenigen Fälle, in denen es sich lohnt, eine GbR zu haben, denn abgesehen von GbRs müssen sich all Gesellschaften registrieren. Wirklich alle GmbHs und UGs? Nein, nicht alle. Diejenigen Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus anderen Registern ergeben, werden verschont. Ein anderes Register ist das Handelsregister. Tauchen in der Gesellschafterliste im Handelsregister auf www.handelsregister.de letztlich nur natürliche Personen auf, ist das Unternehmen von der Registrierung im Transparenzregister befreit. Natürlich nur, soweit die Gesellschafter auf eigene Rechnung handeln und nicht etwa die Anteile treuhänderisch für einen anderen halten. Sinngemäß gilt das gleiche für Partnerschafts-, Vereins- und Genossenschaftsregister.

Leider gilt die Ausnahme nicht ausnahmslos. Alte GmbHs, die vor 2009 in das Handelsregister eingetragen wurden, müssen sich im Transparenzregister registrieren, wenn ihre Gesellschafterliste nicht nach neuen GmbHG-Regeln erneuert wurde.

Damit sind auch Unternehmen, an denen andere Unternehmen beteiligt sind, sogenannte Gründervehikel, befreit, solange diese Vehikel im deutschen Handelsregister auftauchen. Denn hier lassen sich aus der Zusammenschau von zwei oder mehr Gesellschafterlisten die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln.

Ausländische Vehikel oder Muttergesellschaften verpflichtet

Daher bleiben deutsche Gesellschaften, an denen ausländische Gesellschaften beteiligt sind, die also nicht im Handelsregister auftauchen, weiter verpflichtet. Das kann sowohl ein Vehikel als auch die 100% Muttergesellschaft sein.

Inhalt der Registerpflicht

Was bedeutet also eine Registrierung? Jeder Verpflichtete muss alle wirtschaftlich Berechtigten angeben. Das sind Inhaber von mehr als 25% an Geschäftsanteilen oder Stimmrechten, z.B. bei von Geschäftanteilen abweichenden Stimmbindungsvereinbarungen (oder vergleichbarer Einfluss, was auch immer das heißen mag). Anzugeben sind Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Höhe der wirtschaftlichen Berechtigung. Gibt es keine wirtschaftlich Berechtigten, fingiert das Transparenzregister, dass der Vertreter, also meist der Geschäftsführer, wirtschaftlich Berechtigter ist. Damit ist immer jemand im Transparenzregister einzutragen.

Für die Registrierung soll eine Gebühr anfallen, die noch nicht feststeht. Gemein, da die Pflicht seit 1.10. schon besteht. Wer die Registrierung versäumt, muss mit drakonischen Strafen rechnen, also einfach machen! Einsehbar ist das Register selbst erst ab 27.12.

Nachpflegen: Es hört nicht mehr auf

Mit der einmaligen Eintragung ist es nicht getan. Geschäftsführer müssen den Eintrag im Transparenzregister pflegen und mindestens einmal pro Jahr updaten.


Fragen?

Dann schreiben Sie uns an hi@streifflaw.de oder rufen Sie an unter 030 8597 6915

 

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