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Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer GmbH

  • Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer klärt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren.

Warum ist die Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer wichtig?

Damit entscheidet die Rentenversicherung: Ist der Manager selbständig oder nur ein Angestellter der GmbH? Angestellte sind pflichtversichert in der Unfall-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Beiträge teilen sie sich hälftig mit ihren Arbeitgebern. Die Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber sogar ganz. Er führt für den Angestellten mit der Zahlung des Gehalts die Beiträge an die Versicherungen ab. Dagegen muss sich der Selbständige selbst versichern. Er trägt alleine die Beiträge und muss sie auch abführen.

Was bedeutet das für die GmbH?

Wenn ihr Geschäftsführer selbständig ist, muss sich die GmbH um nichts kümmern. Wenn Sozialverischerungspflicht Geschäftsführer besteht, trägt die GmbH zusätzlich zum Gehalt monatlich hohe Ausgaben. Versäumt es die GmbH, die Beiträge abzuführen, macht sich der Verantwortliche strafbar nach § 266a StGB. Und verantwortlich ist im Zweifel der Manager selbst. Stellt die Clearingstelle die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers erst nach Jahren der Tätigkeit fest, muss die GmbH fünf- oder gar sechsstellige Beträge auf einmal nachzahlen!

 

Wen betrifft die Entscheidung der Clearingstelle über die Sozialversicherungspflicht?

Die Clearingstelle der Rentenversicherung ist nur selten verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach § 7a SGB IV betrifft das zum einen die engsten Angehörigen von Kaufleuten. Zum anderen sind es bei einer GmbH nur geschäftsführende Gesellschafter. Damit führt die DRV ein Verfahren für jeden Manager, der mindestens einen Geschäftsanteil an der GmbH hält. Sie erfährt von der Tätigkeit durch die Meldung der GmbH nach § 28a SGB IV. Versäumt die Gesellschaft die Meldung, muss sie ein Bußgeld zahlen.
Unabhängig davon kann jeder Geschäftsführer und jede GmbH die Statusfeststellung beantragen. Auch dann muss die Clearingstelle ein Verfahren durchführen.

 

Wann sollte Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer die Feststellung beantragen?

Geschäftsführer Gesellschafter dürfen sich aber nicht zurücklehnen und die Einleitung des Verfahrens abwarten. Zwar ist die Clearingstelle verpflichtet, den Status zu klären, sobald sie von der Beschäftigung vom Gesellschafter Geschäftsführer erfährt. Es ist aber sehr vorteilhaft, selbst tätig zu werden: Wer im 1. Monat seiner Tätigkeit die Statusfeststellung beantragt, muss erst ab der Einordnung als Angestellter Beiträge abführen. Sonst muss die GmbH ab Beginn der Beschäftigung alle Beiträge nachzahlen. So entgeht die GmbH gerade nach ihrer Gründung bedrohlich hohen Ausgaben. Der angestellte Manager muss dem verspäteten Beginn der Versicherung dafür zustimmen und sich für die Zwischenzeit seit Beginn seiner Beschäftigung selbst versichern. Die Tätigkeit als Geschäftsführer beginnt im Zweifel mit seiner Bestellung. Für Gründungen ist das am Notartermin zur Errichtung der Gesellschaft und nicht erst ab dem Eintrag im Handelsregister.
Zwischenfazit: Geschäftsführer Gesellschafter sollten binnen 1 Monats ab ihrer Bestellung bei der Clearingstelle die Feststellung ihrer Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer beantragen.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer ab?

Ob nun auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet: Anfangs sendet der Manager der Clearingstelle ein ausgefülltes Formular zu seiner Tätigkeit. Er bestätigt die Angaben zudem als Vertreter der GmbH. Dazu schickt er als Anlagen wichtige Dokumente wie seinen Geschäftsführer Vertrag und die Satzung der GmbH. Die Rentenversicherung prüft die Angaben und erlässt einen Bescheid zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Dem können Manager und GmbH innerhalb eines Monats widersprechen. Dieser Schritt hat leider meist wenig Aussicht auf Erfolg. Denn die zuständige Behörde für den Widerspruch ist ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung. Mehr Erfolg hat oft eine Klage vor dem Sozialgericht. Die Betroffenen können ab Erhalt des Widerspruchsbescheids nämlich wieder binnen eines Monats klagen.

Anhand welcher Kriterien entscheiden Rentenversicherung und Sozialgericht den Status?

Mehrheit und Sperrminorität wichtigste Merkmale

Für geschäftsführende Gesellschafter ist das wichtigste Merkmal zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschaft. Wer die Geschicke der GmbH in der Gesellschafterversammlung lenken kann, ist als beherrschender Gesellschafter in der Regel selbständig. Darunter fallen alle Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer. Aber auch wer genau 50% der Stimmen auf sich vereint oder wem in der Satzung eine absolute Sperrminorität eingeräumt ist, gilt als selbständig. Denn dann kann die GmbH keine Entscheidung gegen den Willen des Gesellschafter Geschäftsführer treffen. Er kann auch nicht ohne seine Zustimmung so einfach vom Amt als Geschäftsführer abberufen werden.

Sonst umfassende Abwägung

Wer weder über Mehrheit noch Sperrminorität verfügt, unterliegt noch lange nicht Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer. Denn dann beginnt eine umfassende Prüfung. Die Clearingstelle wägt darin alle Merkmale ab, die für und die gegen eine Selbständigkeit sprechen. Es gibt sogar Urteile, in denen das Gericht einen Nichtgesellschafter als selbständig eingeordnet hat.

Entscheidend ist bei dieser Abwägung der Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer, ob dieser wie ein Selbständiger frei über Ort, Zeit, Art und Dauer seiner Tätigkeit bestimmen kann. Dabei gibt es 2 Probleme:

  1. Er ist den Weisungen der Gesellschafter unterworfen.
  2. Die Gesellschafter können ihn jederzeit abberufen.

Auf diese Rechte können Gesellschafter auch nicht verzichten.

Dennoch kann man im Geschäftsführer Vertrag und im Gesellschaftsvertrag viel regeln, um diese Abhängigkeit von Weisungen einzuschränken.

Klauseln in der Satzung

In der Satzung sollte geregelt sein, dass der Geschäftsführer Gesellschafter:

  • einzeln berechtigt zur Vertretung und von den Schranken des § 181 BGB befreit ist;
  • als Geschäftsführer namentlich genannt ist;
  • keine Zustimmung der Gesellschafter zu gewissen Geschäften braucht;
  • als Gesellschafter unbeschränkt seine Anteile veräußern kann, wann er will. Das schließt insbesondere ein „Drag Along Recht“ aus sowie eine Vinkulierung oder eine Verkaufspflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern.

Natürlich ist gerade der letzte Punkt gerade für Gründer unpraktikabel. Der Verzicht auf solche Verkaufsschranken stellt eben nur ein Indiz dar.

Eine Änderung der Satzung ist nur mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen möglich. Daher ist es schon vor der Gründung wichtig, den Gesellschaftsvertrag auf die Fragen der Sozialversicherungspflicht hin zu vereinbaren.

Klauseln im Vertrag des Geschäftsführers

Im Geschäftsführer Vertrag sollte idealerweise stehen, dass der Geschäftsführer:

  • frei über Art, Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit bestimmen darf;
  • nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf;
  • sich frei Urlaub nehmen darf, am besten unbezahlt;
  • wenn überhaupt, dann zumindest wesentlich erfolgsabhängig im Verhältnis zum normalen Gehalt (aber Achtung vor verdeckter Gewinnausschüttung!);
  • sich selbständig gegen die Risiken von Krankheit, Unfall, Alter und Berufsunfähigkeit absichern muss.

 

Spätere Änderung der Verträge

Verträge kann man noch nachträglich mit Wirkung für die Zukunft abändern. Dann bedarf man natürlich einer entsprechenden Mehrheit in der Gesellschafterversammlung von über 50 bzw. 75%. Dies ist jederzeit, sogar noch im laufenden Statusfeststellungsverfahren und bis zum Ende des Gerichtsverfahrens in erster Instanz möglich. Nur trägt man dann auch insoweit die Verfahrenskosten selbst. Am besten denkt man schon bei der Gründung und der Berufung des Managers an dieses wichtige Thema.

Stimmbindung

Eine strittige Frage sind weitere vertragliche Abreden wie zur Stimmbindung. Danach können sich Gesellschafter verpflichten, nur gemeinsam ihr Stimmrecht in der Versammlung auszuüben. Damit erreicht man außerhalb der Satzung eine Sperrminorität oder gar eine gemeinsame Mehrheit.

Die Rentenversicherung berücksichtigt solche Vereinbarungen nicht. Sie beruft sich dabei auf mehrere Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2015. Sie meint, solche Verträge seien zu jeder Zeit kündbar und ohnehin nur zwischen den Parteien bindend, aber nicht im Verhältnis zur Gesellschaft.

Meiner Meinung nach geht die Clearingstelle hier zu weit. Sie legt die Urteile zu restriktiv aus: So hält das BSG Verträge über Stimmbindung für beachtlich, nur in den zitierten Fällen für nicht entscheidend, was die Frage der Selbständigkeit angeht. Zudem ist auch der Vertrag des Managers nur schuldrechtlich. Er kann genau wie ein Gesellschaftsvertrag immer aus wichigem Grund gekündigt werden. Darum sollte eine Vereinbarung zur Stimmbindung mehrere Jahre laufen und nicht ordentlich kündbar sein. Man erzielt schließlich eine ähnliche Wirkung wie von Klauseln in der Satzung, indem man jeden Verstoß gegen den Vertrag bestraft: Zum einen mit einer saftigen Geldstrafe, zum anderen über eine Verpflichtung, seine Anteile an den anderen zu übertragen. Nur muss dann wegen § 15 Abs. 4 GmbHG ein Notar den Vertrag auch beurkunden.

Natürlich enthalten die Verträge wichtige Indizien. Clearingstelle und Sozialgericht sind jedoch nicht blauäugig. Sie wissen, dass viele Abreden gerade eine Sozialversicherungspflicht umgehen wollen. Daher sind sie besonders bei Familienunternehmen skeptisch. Dort stehen sich Gesellschafter und Geschäftsführer sehr nahe. Dies erklärt auch die Zurückhaltung gegenüber Abreden zur Stimmbindung, wenn sie sich nicht in der Satzung niederschlagen.

„Gelebte Verhältnisse“ in der GmbH

Neben Verträgen berücksichtigen die Gerichte und die Behörde auch die „gelebten Verhältnisse“ in der Gesellschaft. So ist die Geschichte der Entstehung der GmbH wichtig: War die Gesellschaft früher eine GbR? Haben die Manager die GmbH gegründet?

Wenig wird mittlerweile beachtet, wie wichtig der Geschäftsführer als Wissensträger für die Gesellschaft ist. Denn es ist normal, dass man einen leitenden Angestellten gerade wegen seines Know-Hows und seiner Kontakte für das Geschäft einkauft.

Zu den gelebten Verhältnissen zählt auch, wie frei ein Manager in der Leitung des Unternehmens ist. Aber nur weil die Gesellschafter ihn gewähren lassen, macht ihn das noch lange nicht zum Selbständigen. Denn eine „Schönwetter Selbständigkeit“ genügt gerade nicht. Es muss vielmehr absehbar sein, wie frei der Geschäftsführer selbst bei einem Zerwürfnis mit den Gesellschaftern sein würde. Schließlich gilt die Feststellung der Sozialversicherungspflicht ja nicht nur vorläufig. Darum achten die Gerichte auch so genau auf die Kündbarkeit von Abreden und des Amts als Geschäftsführer selbst.

Fazit: Wer nicht Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer unterliegen will, braucht entweder genügend Geschäftsanteile oder gute Verträge. Die GmbH muss die Satzung, den Geschäftsführer Vertrag und weitere Verträge entsprechend fassen und anpassen. Als Rechtsanwälte haben wir genau darin Erfahrung. Wir haben erfolgreich Anträge gestellt und gegen die Clearingstelle Rentenversicherung geklagt. Wir helfen Ihnen sowohl mit der Gestaltung der Verträge als auch mit dem Verfahren der Statusfeststellung selbst.

 


Fragen?

Dann schreiben Sie uns  an hi@streifflaw.de oder rufen Sie an unter 030 8597 6915

 
  1. Pascal Fuchs Antworten

    Sehr guter Artikel, hat einige Fragen klären können. Danke dafür.

    Kann man es sich aussuchen, ob man Versicherungspflichtig ist, wenn man 50% hält, oder ist man automatisch Selbstständig?

    Viele Grüße,
    Pascal Fuchs

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Fuchs,

      Sie sind als geschäftsführender Gesellschafter mit 50% normalerweiese automatisch selbständig. Um sozialversicherungspflichtig zu werden müssten Sie schon einiges in Bewegung setzen, z.B. Stimmrechte verschieben.

      Viele Grüße,
      Daniel Streifff

       
  2. HJ Lindner Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    ich war Geschäftsführer/Gesellschafter (Anteil 1/3) einer GmbH und aufgrund einer Sperrminorität nicht sozialversicherungspflichtig. Jetzt bin ich noch Angestellter des Unternehmens aber nicht mehr GF. Bin ich damit wieder sozialversicherungspflichtig bzw. was muss noch geschehen, damit ich wieder sozialversicherungspflichig werde?

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Lindner,
      ein schöner Fall! Da Sie als Angestellter trotz Sperrminorität den Weisungen der Geschäftsführer unterworfen sind, sind Sie sozialversicherungspflichtig und müssen nichts verändern. Ich würde aber zur Sicherheit ein Statusfeststellungsverfahren durchführen bzw. falls das bereits als GF erfolgt war, die DRV von der veränderten Stellung unterrichten und um Neubescheidung bitten.
      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  3. A Heke Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    ein sehr informativer Artikel.

    Ich bin Musikproduzent und habe für die Anmietung und Verwaltung eines Tonstudios zusammen mit einem Partner eine GmbH gegründet. Er hält 90% und ich 10%.
    Ich bin gleichzeitig Geschäftführer, er nicht. Dazu gibt es noch einen weiteren GF ohne Anteile.

    Wir zahlen uns kein Gehalt aus, da es nur darum geht die GmbH zu verwalten. Es werden keine großen Geschäfts getätigt, hauptsächlich Miet und Nebenkosten gezahlt und Untermiete eingenommen.

    Gibt es eine Option für uns beide GF einen Vertrag über 0€ Vergütung zu schließen ohne sozialversicherungspflicht? Ich würde hier ggf auch gerne ihre Hilfe zu den Verträgen in Anspruch nehmen. Danke im Voraus.

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Heke,

      danke für Ihre Nachricht!
      Wenn Sie kein Gehalt verdienen sollen, hat es keine Nachteile, sozialversicherungspflichtig zu sein, denn x% von 0€ sind auch immer 0€. Ihr Partner wäre selbständig, Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, aber keiner muss dann SV-Beiträge abführen. Wenn Sie dennoch sozialversicherungsfrei sein wollen, kann ich Sie gerne weitere beraten. Oder falls Sie Fragen zu den Verträgen oder anderen gesellschaftsrechtlichen Aspekten haben.

      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  4. D. Pfitzer Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die DRV beabsichtigt, unsere 2 GF der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, weil sie weniger als 50% der Stimmen auf sich vereinen. Unsere Gruppe ist ein von 3 Familien geführtes UN seit über 30 Jahren. Die GmbH wurde 1993 von den 3 Senioren gegründet und 2 wurden GF mit je 33 1/3 Stimmanteil. Unser Senioren sind schon seit 20 Jahren nicht mehr im operativen Geschäft tätig, weder an Arbeitszeiten, noch an Urlaubsregelungen gebunden, haben aber trotzdem das letzte Wort. Leider wurde bis dato in all den Jahren kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, aber die beiden unterlagen von Anfang an nicht der RV-Pflicht. Das UN wird auch alle 4 Jahre von der RV geprüft und bis 2012 wurde das nicht thematisiert. Aus erbschaftssteuerlichen Gründen wurden 2007 Anteile an die Kinder übertragen, die als Prokuristen in der GmbH tätig sind.
    Beide GF sind alleinvertretungsberechtigt. Eine Sperrminorität ist lt. Satzung nicht eingeräumt.
    Wie könnte man vorgehen, um eine RV-Pflicht abzuwenden?

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Pfitzer,

      danke für Ihre Anfrage!
      Für die Vergangenheit kann man leider nichts machen: aller Vorraussicht nach sind für die letzten Jahre, zumindest seit 2015 (wohlmöglich seit 2012) die Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig. Leider hat sich die Rechtslage zum Nachteil der Selbständigen geändert.
      Für die Zukunft können Sie aber mit Sperrminoritäten, Anteilsübertragungen, Stimmbindungsvereinbarungen und entsprecheden Gesellschafts- und Geschäftsführerdienstverträgen eine Sozialversicherungspflicht abwenden. Wenn Sie dazu detaillierte Fragen haben, melden Sie sich einfach unter hi@streifflaw.de oder telefonisch unter 030 8597 6915

      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  5. P. Mayer Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    ein sehr interessanter und informativer Artikel; vielen Dank!

    Ich habe eine GmbH als alleiniger Gesellschafter und bin daher, soweit ich das verstehe, definitiv „selbständig“ tätig und sozialversicherungsbefreit. Hierzu habe ich aber nun zwei Fragen:

    1. Mein Steuerberater hat mir zur Gründung (vor 1 Jahr) einen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ erstellt, der auch dem Finanzamt vorgelegt wurde (darin ist eine wöchentliche Arbeitszeit erwähnt, aber keine Vergütung, da Gesellschaft noch im Aufbau). Meine Frage: Kann ein selbständiger Geschäftsführer überhaupt einen Anstellungsvertrag haben? „Anstellung“ klingt doch sehr nach „nichtselbständiger“ Arbeit. War das dann ein Fehler, sollte ich das rückgängig machen? Oder kommt es drauf an, was im Vertrag genau steht, also z.B. Selbstkontrahierung, Arbeitszeitregelung? Ich möchte jetzt erstmals (1.1.2018) Gehalt beziehen, daher kommt diese Frage der Selbständigkeit nun auf – und auch, ob ich den Vertrag rückwirkend ändern sollte.

    2. Wenn ich selbständig als Geschäftsführer tätig bin, muss ich dann Rechnungen an die GmbH stellen – und ggf. sogar noch ein weiteres Einzelunternehmens-Gewerbe dafür anmelden? – oder kann auch im Fall der Selbständigkeit eine Art „Gehalt“ bezahlt werden? In jedem Fall muss die GmbH ja keine Sozialversicherungsabgaben abführen, richtig?

    Danke!

    P. Mayer

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Mayer,

      danke für Ihr Feedback!
      Zu Ihren Fragen:
      1.
      Sie sind in jedem Fall selbständig und daran kann auch ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nichts ändern. Das war kein Fehler von Ihrem Steuerberater, denn Sie sind ja von Ihrer GmbH getrennt und Ihre GmbH stellt Sie persönlich tatsächlich an. Die meisten GmbHs haben solche Verträge, auch viele Ein-Personen-Gesellschaften. Ganz wichtig ist er wie bei Ihnen jetzt, wenn Sie sich eine Vergütung auszahlen wollen. Dann sollten Sie das unbedingt vorher im Vertrag vereinbaren und diese Änderung durch die Gesellschafterversammlung (= Sie selbst) mit Protokoll beschließen und die Änderung unterzeichnen. Rückwirkend würde ich auf keinen Fall die Vergütung auszahlen, da das Probleme mit dem Finanzamt geben könnte.
      2.
      Sie müssen dann auch als Selbständiger Ihrer GmbH Rechnungen für Ihre Vergütung ausstellen. Wenn Ihre Tätigkeit in erster Linie nicht freiberuflich ist, brauchen Sie dafür auch ein Gewerbe. Beachten Sie aber die Gewerbesteuerfreibeträge. Von „Gehalt“ spricht man tatsächlich eher bei Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten und nicht bei selbständigen Organen. Die GmbH braucht jedenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
      • P. Mayer Antworten

        Sehr geehrter Herr Streiff,

        vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, sehr verständlich formuliert und hilfreich!

        Rückwirkende Zahlungen habe ich nicht vor. Ich werde den Vertrag aber wohl dennoch inhaltlich anpassen müssen (von einem „Gehalt“ ist zwar nicht die Rede, aber von „Wochenarbeitszeit“ – ich nehme an das sollte dann anders formuliert werden, mehr im Sinne von „die Vergütung erfolgt je nach tatsächlicher Arbeitszeit und wird per Rechnung beglichen“ ?). Übernehmen Sie solche Vertragstexte/gestaltungen in Ihrer Kanzlei?

        Zur Frage der Selbständigkeit: Ich bin promovierter Informatiker und in der GmbH, neben der Geschäftsführung, auch hauptsächlich in der Softwareentwicklung tätig. Wäre in diesem Fall eine freiberufliche Tätigkeit sinnvoller als ein Einzelgewerbe? Über den Gewerbesteuerfreibetrag werde ich -als Selbständiger dann- zunächst wohl nicht hinauskommen. Sämtliche Steuern (insbes. Lohnsteuer) und Sozialversicherungsbeiträge trage ich in beiden Fällen ja (als Person) selbst, richtig?

        Danke,
        P. Mayer

         
        • RA Daniel Streiff Antworten

          Sehr geehrter Herr Mayer,

          genau, Sie können das so formulieren, aber wir können Ihnen auch gerne dabei helfen. Melden Sie sich einfach per Telefon an 030 8597 6915 oder per Mail an hi@streifflaw.de

          Steuerlich tragen Sie als selbständiger GF und als Freiberufler Steuern und SV-Beiträge selbst. Dennoch ist eine freiberufliche Tätigkeit steuerlich attraktiver als die Abwicklung über GmbH und Geschäftsführung (wegen fehlender Gewerbesteuer, geringerer Buchhaltung, Bürokratie und Publikationsanforderungen und der Möglichkeit der Entnahme). Die GmbH hat natürlich den Anschein der Größe und mag für bestimmte Vertragspartner attraktiver sein. Außerdem haben Sie damit eine beschränkte Haftung, während Sie als Freiberufler mit Ihrem gesamten Vermögen haften würden. Aber viele Freiberufler haben auch ein überschaubares Haftungsrisiko in ihrer Tätigkeit und sichern sich zudem mit Versicherungen und eigenen Vertragsbedingungen ab.

          Hierzu beraten wir Sie auch gerne.

          Viele Grüße,
          Daniel Streiff

           
          • P. Mayer

            Sehr geehrter Herr Streiff,

            Nochmals Danke für Ihre Antwort, wegen der Steuer komme ich denke ich dann auf Sie zu. Noch eine kurze Abschlussfrage, da Sie im letzten Absatz Freiberufler gegen GmbH insgesamt gestellt haben: Auch wenn ich die GmbH beibehalte, kann/muss ich als selbständiger Geschäftsführer freiberuflich (für die GmbH) tätig sein, richtig?

            Danke,
            P. Mayer

             
          • RA Daniel Streiff

            Sehr geehrter Herr Mayer,

            ich hoffe ich verstehe Ihre Frage richtig:
            As GmbH-Geschäftsführer gelten Sie je nach Gesamtbild der Tätigkeit als freiberuflich oder selbständig (gewerbesteuerpflichtig), siehe auch: https://www.iww.de/astw/archiv/–18-estg–geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-kann-auch-freiberuflich-taetig-sein-f51647
            Sollte das Gesamtbild nicht freiberuflich, sondern nur selbständig sein, müssen Sie aufpassen, wenn Sie neben der GF-Tätigkeit noch als Freiberufler für die GmbH auftreten wollen. Hier müssen die Tätigkeiten sauber abgegrenzt sein. Im Zweifel würde ich hier einen Steuerberater hinzuziehen. Wenn Sie ohnehin freiberuflich sind, benötigen Sie keinen zusätzlichen Vertrag – zumindest fallen mir da keine Vorteile ein.

            Viele Grüße,
            Daniel Streiff

             
  6. Pingback: Streiff Law Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer: Was tun? - Streiff Law

  7. Kathrin Malinaric Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    toller Artikel. Vielen Dank dafür.
    Wenn einer Geser-GF seine kompletten Anteile verkauft, und aber noch eine gewisse Zeit als Geschäftsführer bleibt, dann müsste er doch ab dem Verkauf SV-pflichtig werden, weil er keinerlei ANteile mehr hält oder sehe ich das komplett falsch?
    Ich freue mich über eine kurze Einschätzung von Ihnen.

    K. Malinaric

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrte Frau Malinaric,

      vielen Dank! Das sehen Sie ganz richtig. Sie müssen die DRV bei jeder Änderung informieren und die wird dann den Status als sozialversicherungspflichtig einstufen.

      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  8. Petra F. Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    Sie sind scheinbar sehr versiert mit diesem Thema, und können mir vielleicht einen Rat geben.
    Ich bin seit langem in einem Betrieb mit einem kleinen Teilzeit-Job in Heimarbeit beschäftigt, und habe mit meinem Erbe vor 7 Jahren parrallel eine Firma (eine GmbH) gegründet, die ich alleine führe. Da meine Firma anders als erwartet bis auf die letzten 2 Jahre nur mit Verlusten oder Plus-Minus-Null fuhr, habe ich dort keinerlei Lohn für mich selbst beansprucht um den Betrieb nicht weiter zu belasten. Ich blieb daher weiterhin in meinem Teilzeit-Job, über den ich ja bereits gesetzlich krankenversichert war. Nun wurde mir der Teilzeit-Job aufgrund von Insolvenz gekündigt, und da ich nichts Vergleichbares in Heimarbeit finde, muß ich mich nun wie es aussieht, doch über meine Firma mit zumindest einem kleinen Lohn von ca. 500€ anmelden. Wenn ich mich richtig durchgelesen habe, wäre ich nicht sozialversicherungspflichtig, müsste aber -wenn ich bei der gesetzlichen Krankenkasse bleiben möchte- als Mindestbemessungsgrundlage 2.231,25€ ansetzen? Oder müssten die Beiträge auf Basis des Gewinnes meiner Firma berechnet werden? Die Firma ist jetzt erst das 2. Jahr in der Gewinnzone, ich habe aber bisher trotzdem nie etwas entnommen, um das Unternehmen auf der einen Seite erst einmal zu stabilisieren, aber auch um meinen ursprünglichen Einsatz Stück für Stück wieder zurück zu erwirtschaften.
    Mein bisheriger Teilzeit-Job lief auch über 500€ Brutto, jedoch habe ich noch eine Mieteinnahme i.H.v. 700€, und mein Elternhaus als Eigenheim, sowie Kindergeld und Mindest-Unterhalt für meine Tochter…weshalb wir bisher auch so über die Runden kamen.
    Ich denke, bevor ich nachher bei einer evtl. späteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht wieder zurück könnte, wäre die gesetzliche Krankenkasse sinnvoller als eine Private? Ich bin jetzt 46J. alt..
    Würde daher für die ges.KV nach der Lohnhöhe bzw. der Mindestbemessungsgrundlage gegangen werden, oder nach der Höhe des Gewinnes, den ich ja aber wie erwähnt garnicht entnehme und als Betriebsvermögen drin lasse und das Unternehmen weiter zu stärken?

    Vielen Lieben Dank für Ihre Weiterhilfe und mit freundlichem Gruß,
    Petra F.

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrte Frau F.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage!
      Als Geschäftsführerin Ihrer GmbH, die Ihnen allein gehört, sind Sie nicht sozialversicherungspflichtig. Ihre Beiträge zur (freiwillig gesetzlichen) KV orientieren sich dann an der Mindestbemessungsgrundlage und (so meine ich) an Ihrem gesamten Einkommen, d.h. auch an Ihren Mieteinnahmen. Unter Ihr Einkommen müssten auch nur die Gewinne fallen, die an Sie ausgeschüttet werden. Werden diese thesauriert und in der Firma behalten, haben Sie auch kein Einkommen daraus. Zur Sicherheit empfehle ich Ihnen einen Steuerberater hinzuzuziehen.

      Ich bin kein Experte zu ALG-Leistungen, aber wenn Ihre Geschäftsführertätigkeit kaum Einsatz erfordert und allenfalls als Nebenerwerb geführt werden muss und Sie darin auch kein Gehalt erhalten, haben Sie vllt Ansprüche auf ALG-I. Auch darin müssten Sie sich an einen versierteren Kollegen wenden, meine Kompetenz liegt im Gesellschaftsrecht und Sozialversicherungsrecht v.a. von Geschäftsführern. Vielleicht finden Sie dann in der Zwischenzeit erneut eine Teilzeitstelle.

      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  9. Böhm Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    uns würde zu diesem Beitrag interessieren, wie viel Prozent Anteil ein Geschäftsführer maximum haben darf um als sozialversicherungspflichtig berechnet zu werden.

    Zum genauen Fall:
    Momentan hält er 100%, als 2. Geschäftsführer fungiert seit Kurzem die Tochter. Er möchte gerne sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, da er bereits Vollrentner ist und als monatl Gehalt erhält er 460€ von der GmbH. Derzeit berechnet und führt ihn die Krankenkasse als Selbständigen, somit freiwillig versichert.

    MfG
    Böhm

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Böhm,

      um sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein, sollte der 1. Geschäftsführer unter 50% an Geschäftsanteilen haben und der Gesellschafts- und der Geschäftsführerdienstvertrag sollten keine Elemente aufweisen, die so stark für eine Selbständigkeit sprechen, dass sie in einer Abwägung den Ausschlag geben (z.B. Sperrminorität, Verankerung des GF im Gesellschaftsvertrag).

      Viele Grüße,
      Streiff

       
  10. Sebastian Schneider Antworten

    Hallo Herr Streiff,

    ein toller und informativer Artikel, danke dafür!

    Stimmt es, wenn ich es so rum formuliere: Wenn ich alleiniger Geschäftsführer (100%) einer GmbH bin, kann ich nie sozialversicherungspflichtig werden? Wenn dem so ist und das ein hartes Kriterium ist, muss ich dann überhaupt bei der Clearingstelle aktiv werden? (Die könnten dann ja nie eine Sozialversicherungspflicht feststellen)

    Hintergrund: ich informiere mich aktuell erst über die GmbH Gründung.

    Herzliche Grüße
    Sebastian Schneider

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Hallo Herr Schneider,

      vielen Dank! Genau, wenn Sie 100%-Gesellschafter sind, sind Sie als deren Geschäftsführer sozialversicherungsfrei. Das wird zwar auch die DRV feststellen, aber wenn Sie die Meldung unterlassen, verstoßen Sie eventuell gegen Meldepflichten und können mit einem Bußgeld belegt werden. Wenn Sie weitere Fragen dazu oder zur Gründung haben, erreichen Sie uns gern unter hi@streifflaw.de

      Viel Erfolg,
      Daniel Streiff

       
  11. Harald Klaiber Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    zu der unten stehenden Passage habe ich die Frage, ob es dazu Urteile oder Literaturhinweise gibt. Ich bin von einer Betriebsprüfung durch die DRV Bund betroffen und es drohen erhebliche Nachzahlungen, da meine Tätigkeit als GmbH-GF (ohne Anteilsmehrheit) als Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden soll.

    Vielen Dank für einen kurzen Hinweis.

    MfG
    H. Klaiber

    Nachträgliche Änderungen der Verträge
    Änderungen der Verträge kann man auch im Nachhinein fassen. Dann bedarf man natürlich einer entsprechenden Mehrheit in der Gesellschafterversammlung von über 50 bzw. 75%. Dies ist sogar noch im laufenden Statusfeststellungsverfahren und bis zum Ende des Gerichtsverfahrens in erster Instanz möglich.

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrter Herr Klaiber,

      entschuldigen Sie, da war meine Formulierung mehrdeutig. Mit „im Nachhinein“ meinte ich nach dem erstmaligen Abschluss des Gesellschafts- und des Geschäftsführerdienstvertrages, aber die Änderungen wirken nur für die Zukunft. Um die Nachzahlungen kommen Sie leider nicht herum, wenn Sie tatsächlich nach den Kriterien sozialversicherungspflichtig sind.

      Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  12. Harald Klaiber Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    gibt es zu der Aussage
    „Änderungen der Verträge kann man auch im Nachhinein fassen. Dann bedarf man natürlich einer entsprechenden Mehrheit in der Gesellschafterversammlung von über 50 bzw. 75%. Dies ist sogar noch im laufenden Statusfeststellungsverfahren und bis zum Ende des Gerichtsverfahrens in erster Instanz möglich.“
    Literaturfundstellen bzw. Rechtsprechung, dass dieses Vorgehen anerkannt wird? Ich bin im Moment mit einer Betriebsprüfung durch die DRV Bund befasst, die mehrere 10T€ Nachzahlung fordert. Eine rückwirkende Änderung der Verträge, die auch anerkannt werden muss, würde mir sehr helfen.

    Vielen Dank für Ihre kurze Stellungnahme.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Klaiber

     
  13. Niebel Antworten

    Sehr geehrter Herr Streiff,

    ich bin gesellschaftsführende Geschäftsführerin in einer GmbH mit zwei Gesellschaftern zu je 50% der Stimmanteile. Ich beabsichtige meine Stimmanteile (50%) zu einem Großteil (mind. 30%) an meinen Sohn bzw. Ehemann zu übergeben. Ist dieses familiäre Näheverhältnis für die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht entscheidend? Mein Ziel ist es sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein.
    Über eine Rückantwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen!
    Mit freundlichem Gruß
    A. Nebel

     
    • RA Daniel Streiff Antworten

      Sehr geehrte Frau Niebel,

      vielen Dank für Ihre Anfrage!
      Die Übertragung der Anteile ist für die Sozialversicherungspflicht relevant und Sie müssen die DRV darüber informieren, damit diese Ihren Status erneut prüft. Wenn Ihnen keine Sperrminorität oder andere Sonderrechte laut Gesellschaftsvertrag zustehen und Ihr Geschäftsführerdienstvertrag eher arbeitnehmertypisch ausgestaltet ist, sollte Sie die DRV als sozialversicherungspflichtig einstufen. Daran dürfte auch das familiäre Näheverhältnis nichts ändern, da es laut BSG seit 2012 darauf nicht mehr entscheidend ankommt, es sei denn die Übertragung dient nur der Umgehung und Sie üben in Wirklichkeit (z.B. über eine Gesellschaftervereinbarung gebunden) die Anteile weiter statt Ihres Sohns/ Ehemanns aus.

      Noch ein Tipp: Achten Sie bei dem Verkauf der Anteile auf die Steuern!
      1. Der Kaufpreis der Anteile sollte dem Marktwert entsprechen. Sonst müsste Ihr Sohn/ Ehemann in Höhe der Differenz evtl. Schenkungssteuer zahlen, wenn die Freibeträge überschritten werden.
      2. Wenn Sie mehr als 25 % Ihrer Anteile übertragen, verliert die GmbH einen möglichen Verlustvortrag nach § 8c KStG!

      Ich hoffe, Ihnen weiterhelfen zu können. Viele Grüße,
      Daniel Streiff

       
  14. RA Daniel Streiff Antworten

    Sehr geehrter Herr Zech,

    herzlichen Dank für Ihre Anfrage! Entschuldigen Sie die späte Antwort, um den Jahreswechsel ist Ihr Kommentar verschollen.

    Wenn Sie bereit sind, Ihre Anteile (zum Teil) an Ihren Sohn zu übertragen, stehen Ihre Chancen gut, sozialversicherungspflichtig zu werden. Je mehr Sie die GmbH „gängeln“ darf mit Weisungen und je eingeschränkter Sie als Geschäftsführer sind, desto stärker sind Sie abhängig und damit sozialversicherungspflichtig.

    Ich habe Ihnen privat geschrieben, um Ihre Situation näher zu erläutern.
    Beste Grüße,
    Daniel Streiff

     
  15. Ronald Zech Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beabsichtige innerhalb des nächsten halben Jahres meine Firma, eine GmbH, an meinen Sohn zu übergeben. Ich bin derzeit Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer.

    Ich bin gerade 54 Jahre alt geworden. Ich möchte nach Möglichkeit sozialversicherungspflichtig ( und auch arbeitslosenversichert ) als Geschäftsführer angestellt werden. Ob ich noch weiter Anteile an der Firma besitzen werde steht noch nicht fest.

    Sind meine Vorstellungen zu realisieren ? Wie könnte ein derartiger Geschäftsführervertrag aussehen ? Welche Rechte wären für mich festzuschreiben, und welche nicht ?

    Ich würde mich über eine Rückantwort Ihrerseits sehr freuen, und verbleibe

    Mit freundlichen Grüßen

    R.Zech

     
  16. Pingback: Streiff Law Geschäftsführer Haftung: wie entkommt man der Falle? - Streiff Law

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