Eine Impressenpflicht schreiben § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) vor.
§ 55 RStV Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
§ 5 TMG
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
In mehreren Gerichtsentscheidungen wurde auch ein Xing-Profil wegen seiner Werbefunktion als ein solches entgeltliches Medium bestätigt.
Nun könnte die vom LG Stuttgart vertretene Rechtsansicht (v. 27.06.2014, Az. 11 O 51/14) katastrophale Folgen haben: der Dienstleister, ein Rechtsanwalt, aus dem Fall füllte wie von Xing vorgesehen das Impressumsfeld am Ende seines Profils aus und verlinkte darin auf seine Homepage. Das Gericht meint nun, dass dies vom Durchschnittsleser leicht übersehen werden kann und deshalb nicht ordnungsgemäß sei. Der abmahnende Kollege bekam Recht.
Sollte diese Ansicht in den Instanzen Schule machen, bleibt nur Xing, wie angekündigt das Impressumsfeld ins Zentrum der Aufmerksamkeit zu rücken und in der Zwischenzeit den Dienstleistern, auf „low profile“ herunterzufahren.
Die Impressumspflicht betrifft natürlich auch Blogger und professionelle Facebook-Nutzer! Nicht betroffen sind bloße Auskunftsseiten wie Anwaltssuche.de, da der Einzelne hier keine Profile anlegen kann, auf die er unabhängig vom Betreiber Einfluss hat.