Dieser Artikel behandelt das Thema „Haftung Geschäftsführer“ und gibt Tipps, wie man ihr entkommt.
Haftung Geschäftsführer: Es kann jeden treffen
Kein Unternehmer will haften. Daher gründet er eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine UG (haftungsbeschränkt). Aber jemand muss den Preis zahlen für die namensgebende beschränkte Haftung: Das ist ihr Geschäftsführer. Denn die Behörden brauchen eine natürliche Person als Verantwortlichen, der für die Einhaltung der Voraussetzungen der Minimalhaftung gerade steht. Die größten Haftungsrisiken drohen dem Geschäftsführer aber nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Gläubiger. Nein, die Gefahr lauert innen: Die GmbH selbst kann ihren Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Viele Geschäftsführer wiegen sich in Sicherheit: „Wer wird mich jemals zur Zahlung auffordern? Ich selbst bestimmt nicht.“ Aber diese Inanspruchnahme der Haftung Geschäftsführer ist nach § 46 I Nr. 8 GmbHG gerade Sache der Gesellschafterversammlung. Doch auch wer seine Gesellschafter im Griff hat, z.B. weil er vielleicht selbst einer ist, ist vor einer Inanspruchnahme durch seine GmbH nicht gefeit Sobald die Gesellschaft insolvent wird, weht ein ganz anderer Wind. Geschäftsführer werden entlassen. Insolvenzverwalter zögern keine Sekunde, die alte Geschäftsleitung zu verklagen.
Ungünstige Beweislage bei der Haftung Geschäftsführer
Formal betrachtet ist die Haftung Geschäftsführer gegenüber der GmbH nichts ungewöhnliches. Denn nach § 43 Abs. 2 GmbHG schuldet der Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz, wenn er seine Pflichten verletzt. Schließlich ist er ihr Angestellter und Leitungsorgan. Darin unterscheidet er sich nicht groß von anderen Aufgabenträgern.
Anders als Arbeitnehmer haften GmbH Geschäftsführer in der Höhe unbeschränkt auf Schadensersatz, ganz unabhängig von ihrem Gehalt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt im Prozessualen: Während für Arbeitnehmer ein Beweisprivileg gilt, kehren sich bei Geschäftsführern die Beweisregeln um. So muss sich der Geschäftsführer aktiv entlasten. Dies ist manchmal sehr schwierig, da er viele unternehmerische Ermessensentscheidungen trifft.
Business Judgement Rule
Doch hier hilft die „Business Judgment Rule“: Die Rechtsprechung spricht den Geschäftsführer nämlich dann von Verschulden frei, wenn er
- sich bei der Entscheidung angemessen informierte,
- rational das Für und Wider abwog und
- nicht im eigenen Interesse handelte, sondern im Interesse der GmbH.
Das klingt nicht sehr schwierig, aber vor allem die Informationsgrundlage zu beweisen kann praktisch fast unmöglich werden. Denn die Geschäftsführer Haftung nach § 43 GmbHG verjährt gemäß Absatz 4 erst nach 5 Jahren. Dann sind aber viele Dokumente bereits vernichtet, die den Geschäftsführer entlasten könnten. Schlimmer noch: Oft wird der Geschäftsführer genau aus dem Grund entlassen, aus dem ihm nachher eine Schadensersatzklage droht. Dann ist ihm aber der Zugang zu allen Dokumenten verwehrt, weil er sie der GmbH aus Geheimhaltungsgründen herausgeben musste, als er aus dem Amt schied. Zwar kann der Geschäftsführer umgekehrt Einsicht und Auskunft verlangen. Aber erst wenn ihn die GmbH tatsächlich in Anspruch nimmt. Zudem muss er auch dann genau benennen, aus welchem Dokument sich welcher Inhalt ergeben soll. Und das nach etlichen Jahren!
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Tipps um der Haftung Geschäftsführer zu entgehen
Um sich diesem Damoklesschwert zu entziehen, müssen Sie als Geschäftsführer sehr gewissenhaft vorgehen und ein paar Tipps beherzigen:
Tipp #1: Schauen Sie in den Pflichtenkatalog
Informieren Sie sich umfassend über Ihre Pflichten als Geschäftsführer! Sonst laufen Sie blindlings in Haftungsfallen und stochern bei der Dokumentation und Entlastung im Nebel.
Tipp #2: Seien Sie gründlich
Akribische Dokumentation und Organisation sind das A und O einer guten Geschäftsführung. Es hilft nicht nur, schriftlich festzuhalten, wie und warum Sie welche Entscheidung getroffen haben. Sie müssen auch Ihre Angestellten überwachen können und eine funktionierende Organisation etabliert haben.
Tipp #3: D&O Versicherung der Haftung Geschäftsführer abschließen und sie über den Herausgabeanspruch mit ins Boot holen
Wenn Sie oder Ihre GmbH es sich leisten können – oder Sie sich das Risiko nicht leisten können! – schließen Sie eine Geschäftsführerversicherung ab: die D&O („Directors and Officers“). Eine solche Versicherung nimmt Ihnen im Schadensfall viel Arbeit ab und erleichtert den Zugang zu den rettenden Dokumenten.
Tipp #4: Dienstvertrag mitgestalten
Verstehen Sie sich noch gut mit den Gesellschaftern? Dann ist es noch nicht zu spät. Passen Sie Ihren Anstellungsvertrag an und klären Sie, was im Schadensfall passiert und wie Sie sich entlasten dürfen. Dazu gehören Abreden zur Entlastung, zur Dokumentation, welche Kopien oder Dokumentlisten Sie fertigen dürfen und was Sie beim Ausscheiden behalten dürfen.
Wenn Sie gut verhandeln, haften Sie nur für grobe Pflichtverletzungen oder nur bis zu einem Höchstbetrag vom x-fachen Monatsgehalt.
Tipp #5: Entlatstung und Absegnung durch Gesellschafterversammlung
Wie ein Sündenablass sollte Ihnen die Gesellschafterversammlung jedes Jahr die Geschäftsführung des vergangenen Jahres absegnen: mittels Entlastung. Die GmbH kann so auf fast alle Ansprüche verzichten mit Ausnahme solcher aufgrund falscher Angaben zur Gründung nach § 9b GmbHG.
Legen Sie zudem alle wichtigen und kritischen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung vor. Erteilt sie ihre Zustimmung, sind Sie von der Haftung frei. Sie handeln dann auf Weisung der Gesellschafter.
Tipp #6: bei Ausscheiden gegenseitiger Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche
Wurde Ihnen gekündigt? Oder haben Sie einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen? Verzichten Sie und die GmbH am besten auf alle möglichen gegenseitigen Ansprüche! Das ist im Zweifel besser für Sie und lässt Sie ruhiger schlafen.
Tipp #7: Holen Sie sich Fachleute ins Boot
Gerade Jahresabschlüsse, Bilanzen und Umwandlungen sind sehr anfällig für Schäden. Darum sollten Sie einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an Ihrer Seite haben. Kommt es zu größeren Transaktionen oder nimmt Sie oder die GmbH jemand in Anspruch, holen Sie sich einen fachkundigen Rechtsanwalt. Das Honorar, das die GmbH zahlt, kann Ihnen im Nachgang etliches ersparen.
Erfahren Sie in diesem spezialisierten Artikel, wie Sie als Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht entkommen.
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