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Gesellschaftsvertrag & Co.: Welche Verträge braucht ein Gründer?

  • Gesellschaftsvertrag

Auch der kreativste und proaktivste Gründer schiebt gerne das Juristische mit Gesellschaftsvertrag & Co. hinaus: irgendwann ist die Angst vor der Haftung zu groß und der Notartermin rückt näher. Dann die bange Frage: welche juristischen Dokumente brauche ich eigentlich alles?

Muss – der Gesellschaftsvertrag

An dem Gesellschaftsvertrag kommt kein GmbH-Gründer vorbei, denn die schreibt das Gesetz in § 2 GmbHG vor. Wer bis zu 300 Euro sparen will, legt die Satzung in das Musterprotokoll und braucht nur ein rechtliches Dokument. Aber Vorsicht, das Musterprotokoll lohnt sich eigentlich nur für Vehikel-UGs!

Wer normal ohne Musterprotokoll gründet, braucht ein notarielles Errichtungsprotokoll. Dieses entwirft in der Regel der Anwalt gleich zusammen mit der Satzung.

Wer eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) gründet, braucht keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, d.h. mündliche Absprachen genügen. Aber das ist grob fahrlässig, drum sollte jedem Stadium der Gründung ein schriftlicher Vertrag zu Grunde liegen!

Die Handelsregisteranmeldung für OHG, KG und GmbH entwirft in der Regel der Notar, der sie für die Gründer abschickt. Insofern ist der Notar sein Geld wert.

Jedes Gewerbe muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Eine GmbH ist das per Definition, bei OHG und KG kommt es auf die Gewerblichkeit ihres Zwecks (bzw. die gewerbliche Prägung) an.

Eher ein kaufmännisches Dokument als ein juristisches ist die Eröffnungsbilanz. Sie ist auch für kleine GmbHs zwingend.

Fast jedes neue Unternehmen hat heutzutage eine Webseite. Darauf muss ein Impressum. Außerdem muss die Webseite Datenschutzbestimmungen enthalten, wenn irgendwie Daten der Besucher erhoben werden (meist schon bei Google Analytics).

Wer mit Verbrauchern Verträge schließt, muss meist auch über die Möglichkeiten des Widerrufs belehren.

Soll

Geschäftsführerdienstverträge sind für externe Geschäftsführer dringend zu empfehlen, aber auch bei mehreren Gesellschaftern sinnvoll – vor allem wenn der Geschäftsführer Lohn erhält.

Wer andere Arbeitnehmer oder Freelancer beschäftigt, sollte unbedingt einen schriftlichen Vertrag schließen. Abgesehen von gesetzlichen Folgen wie § 16 TzBfG klären sie vieles und sind ein fast unverzichtbares Beweismittel im Streitfall.

Wer Produkte oder Dienstleistungen anbietet, ist gut damit beraten, starke AGBs auf seiner Seite zu haben.

Bei bestimmten Regelungen empfiehlt es sich, diese aus der öffentlichen Satzung in die vertrauliche Gesellschaftervereinbarung auszugliedern. Zur Abgrenzung lies hier.

Kann

Gibt es mehrere Geschäftsführer, kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Sinn machen. Wenn man beispielsweise die Koordination und die Kompetenzen der Geschäftsführer regeln will, aber nicht immer gleich die Satzung bemühen, schafft eine Geschäftsordnung klare Verhältnisse.

Auch Non-Disclosure-Agreements können sinnvoll sein, wenn man noch keinen festen Vertrag in der Tasche hat. Bei abgeschlossenen Verträgen ergibt es sich regelmäßig aus den Umständen, dass keine vertraulichen Informationen der anderen Seite weitergegeben werden dürfen.

 


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