Juristen sind steif und manchmal muss die Form einfach gewahrt werden, nämlich bei den Formvorschriften. Das ist dann, wenn es das Gesetz vorschreibt: es kennt vor allem die Textform, Schriftform und die notarielle Form – in aufsteigender Reihenfolge der Förmlichkeit. Dabei kann eine „strengere“ Form eine einfache ersetzen, aber nicht umgekehrt.
Die Formvorschriften
1. Textform
Schon eine E-Mail kann die Textform erfüllen, allerdings nur wenn der Urheber des Texts deutlich wird und dass dieser den gesamten Text so in den Rechtsverkehr bringen wollte. Daher schließt man gewöhnlich eine Mail mit einer Grußformel und dem Namen.
2. Schriftform
Um die Schriftform zu wahren muss man handschriftlich einen Text unterschreiben. Der Text selbst kann ausgedruckt sein. Eine eingescannte Unterschrift, die „elektronische Signatur“ erfüllt dies nicht, wird aber vom Gesetz in manchen Fällen gleichgestellt.
Wenn eine Klausel Schriftform vorschreibt, z.B. für eine Vertragsänderung, dann ist das zwar grundsätzlich bindend, aber nutzlos, soweit es AGB betrifft: denn nach § 305b BGB haben Individualabreden (auch mündliche) Vorrang vor den AGB, so dass man sich auch mündlich einigen kann, auf die Schriftform zu verzichten.
3. „Doppelte Schriftform“
Daher haben findige Anwälte die doppelte Schriftformklauseln entwickelt: auch der Verzicht der Schriftform soll explizit nur schriftlich möglich sein. Für § 305b BGB ändert das erstmal gar nichts, so dass eine nach § 307 BGB (einigermaßen) verständliche und rechtswirksame Schriftformklausel so lauten muss:
Mit Ausnahme von Individualabreden nach § 305b BGB sind nur schriftlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags – und auch dieser Klausel – wirksam.
Jetzt fragt man sich natürlich, was eine Schriftformklausel bringen mag, wenn formlose Abreden ohnehin Vorrang haben. Sie bringt dann etwas, wo keine Abrede vorliegt, nämlich bei betrieblicher Übung: das sind einseitige Handlungen des Arbeitgebers zu Gunsten des Arbeitnehmers, die auf Dauer (sonst) Vertragsinhalt werden. Aber auch außerhalb von AGB hat die Regelung Bestand, da § 305b BGB dann nicht gilt.
4. Notarielle Form
Notarielle Form meint gewöhnlich die Beurkundung einer Erklärung: im Gegensatz zur Beglaubigung wird nicht nur vom Notar bestätigt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person stammt, sondern die gesamte Erklärung muss vor dem Notar abgegeben werden und er prüft sie in gewissem Umfang rechtlich. Das betrifft z.B. die Satzung einer GmbH oder die Vollmacht zu deren Unterzeichnung nach § 2 GmbHG, jede Satzungsänderung nach § 53 GmbHG also auch die Kapitalerhöhung, den Kauf oder die Abtretung von GmbH-Anteilen nach § 15 III, IV GmbHG und die Erklärung der Übernahme von Anteilen nach § 55 GmbHG.
Bleibt in Form!
Daniel
P.S.: Wer die juristische Bezeichnung der Form dieses Beitrags (er)kennt, kommentiert und bekommt einen Trostpreis.
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