Unter Vinkulierung versteht man die beschränkte Verfügungsmacht über die Geschäftsanteile. Zwar sind Anteile grundsätzlich frei veräußerlich und belastbar – schließlich sind sie ja das Eigentum. Aber in einer Gefahrengemeinschaft wie das eine Investmentbeziehung ist hat eine jede Seite ein starkes Interesse daran, zu wissen, mit wem sie es zu tun hat. Der Investor finanziert Gründer, an die er glaubt, und der Gründer sucht sich Investore, die zu ihm passen. Daher fehlt in keiner Satzung eine Vinkulierungsklausel: niemand darf ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung seine Anteile verkaufen oder belasten. Denn auch vor verpfändeten Anteilen will die Gesellschafterversammlung gefeit sein, um handlungsfähig zu bleiben. Meist sind die Bedingungen für eine solche Zustimmung (zumindest im Beteiligungsvertrag) vordefiniert, v.a. wenn man innerhalb der selben Unternehmensgruppe verkauft oder aber innerhalb des Gesellschafterkreises.
Häufig wird der Veräußerungsvorbehalt mit einem Vorkaufsrecht verbunden. Die übrigen Gesellschafter dürfen sich dann entscheiden, selbst die Anteile zu den Bedingungen zu kaufen, zu denen sie ihr Mitgesellschafter gerne loswerden möchte. Das geht dann natürlich im Verhältnis der Anteile zueinander, da sonst wieder eine Machtverschiebung droht. Flankiert werden die Vinkulierungsklauseln meist durch Drag und tag along. Sie sind wie diese absoluter Standard. Wer gegen eine Vinkulierung verstößt, wird mit der Einziehung seiner Anteile bestraft. Nur Vinkulierungen in der Satzung hindern die Verfügung; findet sich eine solche Klausel nur im Beteiligungsvertrag, bleiben die Verfügungen wirksam. Einziehung bedeutet die zwangsweise Verwirkung der Anteile. Die GmbH kann dann entscheiden, ob sie die Anteile neu ausgibt, die übrigen Anteile aufstockt oder den Delinquenten zwingen, sie an einen bestimmten Gesellschafter oder Dritten zu übertragen. Die Einziehung ist ein Fall des “Bad Leaver”, ein schlechter Abgang. D.h. wer hierdurch seine Anteile verliert, darf auf keine hohe Abfindung hoffen. Stattdessen muss er zum Nennbetrag seine Geschäftsanteile herausrücken.
Hier ein Beispiel für eine Vinkulierungsklausel:
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