Das Pendant zum Mitziehen des drag along ist das dranheften des “tag-along”. Hier kann ein Minderheitsaktionär bei einem Verkauf der Mehrheit sich entscheiden, beim Verkauf mitzumachen. Natürlich kann man den Käufer nicht zwingen, mehr zu kaufen als er möchte. Dafür wird dann unter den Mitgesellschaftern gequotelt und die verkaufende Mehrheit muss ein wenig Platz machen für den Minderheitsgesellschafter, der an einem guten Deal mitmachen möchte. Oftmals steigt ein Business Angel z.B. auch nur wegen der Gründer ein und wenn die (nach Ablauf des Vestingzeitraums) verkaufen, gibt es auch für ihn kein Halten mehr.
Wie beim Drag Along gilt auch hier Augenmerk aufs Detail. Ab welcher Mehrheit kann die Minderheit mitziehen? Im Gegensatz zum Drag along sind Tag along Klauseln aber nicht so heikel, da sie lediglich Rechte darstellen, aber keine Pflichten. Immerhin kann ja beim drag along der Minderheitsgesellschafter quasi herausgekündigt werden und verliert dabei seine komplette Gesellschafterstellung.
Eng verwandt mit Tag along Klauseln sind auch Notausstiegsklauseln, in denen den Investoren gestattet wird, zum Nennwert ihre Anteile an einen Gründer zu veräußern. Notausstieg trifft es schon ganz gut, weil der Investor einen solchen Verkauf nur machen wird, wenn ohnehin Land unter ist und eine Insolvenz bevorsteht. Da die Anteile dann sowieso nichts mehr wert sind, spart er sich die schlechte Publicity und den Ärger und verlässt rechtzeitig das sinkende Schiff. Im Gegensatz zum tag along Fall kann er den Verkauf alleine unter bestimmten Bedingungen veranlassen und bedarf keines anderen Käufers. Daher finden sich solche Regelungen auch oft unter dem Stichwort “Veräußerungsrecht” oder “Vinkulierung”.
Hier ein Beispiel einer Tag-along-Klausel:
Beabsichtigt der Veräußerer, Geschäftsanteile von mindestens 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) des Stammkapitals der Gesellschaft an den Dritterwerber zu veräußern, kann jeder einzelne Mitgesellschafter (die „Mitveräußerungsberechtigten“) statt das Ankaufsrecht geltend zu machen innerhalb eines Monats nach Ende der Ausübungsfrist I bzw. II (je nach Fall) vom Veräußerer verlangen, dass dieser dafür Sorge trägt, dass ein prozentual entsprechender Anteil seiner Geschäftsanteile (wobei kaufmännisch auf ganze Geschäftsanteile zu runden ist) zu denselben Bedingungen wie die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile an den Dritterwerber veräußert wird (das „Tag-Along-Recht“). Das Tag-Along-Recht entsteht entsprechend, wenn mehrere Veräußerer Geschäftsanteile in Höhe von zusammen mindestens 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) des Stammkapitals der Gesellschaft an denselben Dritterwerber veräußern wollen. Ist der Dritterwerber nicht bereit, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile und alle Geschäftsanteile, deren Mitveräußerung verlangt wird, zu erwerben, so hat der Veräußerer dies und die Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft, die der Erwerber maximal zu erwerben bereit ist, den Mitveräußerungsberechtigten in Textform gemäß § 126b BGB mitzuteilen. Die Mitveräußerungsberechtigten haben innerhalb einer Frist von einer (1) Woche ab Zugang dieser Mitteilung ihrerseits dem Veräußerer in Textform gemäß § 126b BGB mitzuteilen, ob sie eine anteilige Veräußerung ihrer Geschäftsanteile verlangen. In diesem Fall sind der Veräußerer und die Mitveräußerungsberechtigten, die eine anteilige Veräußerung verlangen, anteilig (im Verhältnis ihrer Stammkapitalbeteiligungen) zur Veräußerung berechtigt. Über nicht teilbare Spitzenbeträge entscheidet das Los. Das Tag-Along-Recht wird durch schriftliche (Textform gemäß § 126b BGB genügt) Mitteilung des Mitveräußerungsberechtigten an den bzw. die Veräußerer ausgeübt. Der Veräußerer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitveräußerungsberechtigten ihre Geschäftsanteile im Umfang ihres jeweiligen Mitveräuße-rungsrechts zu den gleichen Konditionen, mindestens jedoch zu den Mitgeteilten Konditionen an den Dritterwerber mit veräußern können. Die Gesellschafter sind verpflichtet, Veräußerungen im Einklang mit diesem § 2.3. die Zustimmung zu erteilen. Das Tag-Along-Recht erlischt, wenn einer der anderen Berechtigten sein Ankaufsrecht ausgeübt hat.
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