Juristische Handarbeit
Wer zwei Linke Hände hat, studiert die Rechte.
Jura ist das einzige Handwerk für Leute mit zwei linken Händen. Die meisten Juristen sind nämlich keine Wissenschaftler, sondern Anwender ihrer Fertigkeiten (falls vorhanden). Das trifft vor allem auf Anwälte zu. Der Einsatz ihrer Hände erschöpft sich zwar in der Regel im Schreiben (von Gutachten, Verträgen und Schriftsätzen), in Handschlägen (zur Begrüßung und zum Vertragsschluss) und im Gestikulieren (bei Verhandlungen und Beratungen). Aber dafür ist die Handarbeit umso teurer.
Rechtsprechung zu Beratung ohne Hinweis auf die Kostenpflicht
Und so kostet anders als bei den meisten Handwerkern auch schon das erste Beratungsgespräch mit Anwälten. Und das sogar, ohne über die Vergütung gesprochen zu haben! Das hat das AG Steinfurt im Jahr 2014 entschieden.
Denn Beratung ist eine Dienstleistung und der Dienstleister wird für das bloße Tätigwerden bezahlt. Und wenn man das nur gegen Bezahlung erwarten kann, gilt die Bezahlung nach § 612 I BGB als vereinbart. Dass dies auch für Anwaltsleistungen gilt entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Damit bestätigt der BGH, dass selber schuld ist, wer einen Anwalt für einen Gutmenschen hält. Nur wenn der Mandant erkennbar irrtümlich von einer Gratisberatung ausgeht, muss ihm der Anwalt einen Hinweis geben.
Honorar ohne Vertrag?
Damit muss ein Anwalt nicht mal händisch tätig werden und einen Mandatsvertrag oder eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben.
Man stellt sich Verträge zwar immer mit Brief und Siegel vor, doch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit genügt jede Form für einen Vertragsschluss: So sind auch mündliche Verträge oder konkludent durch schlüssiges Handeln geschlossene Verträge wirksam, nur mitunter schwer zu beweisen. Oder es drohen gravierende Konsequenzen. Darum schreibt das Gesetz für bestimmte Erklärungen Formerfordernisse vor. Es mag verwundern, dass für einen Mandatsvertrag eine spezielle Formvorschrift fehlt, aber eine mündliche Vereinbarung genügt. Und tatsächlich muss nur die Vergütungsvereinbarung selbst nach § 3a I RVG der Textform genügen (d.h. E-Mail genügt, Link auf Formartikel). Wer jetzt protestiert, hat sich zu früh gefreut, denn die außergerichtliche Beratung ist nach § 3a I 3 RVG von diesem Erfordernis befreit.
Höhe der Vergütung – der goldene Boden
Wie viel muss ich aber nun zahlen, wenn nichts vereinbart ist? § 612 II BGB sagt einfach das „übliche“. Das ist zumindest für gerichtliche Tätigkeiten je nach Gegenstandswert nach der VVRG festgelegt. Auch wenn manche Gerichte für außergerichtliche Beratung einen VVRG-Satz heranziehen, ist die Bestimmung unklar und umstritten. Und viele Kanzleien verlangen mitunter astronomische Stundensätze. Nur wenn die Vergütung außer jedem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Beratung steht, muss der Anwalt seinen Mandanten über die Höhe hinweisen.
226,10 EUR für ein Erstgespräch – die goldene Decke
Zum Schutz der Verbraucher deckelt § 34 I RVG den Beratungssatz auf 250 €, im Erstgespräch auf 190 €, jeweils netto. Das kann für eine Stunde gelten, aber auch kürzer. So musste auch der Beklagte im Verfahren des AG Steinfurt für die Erstberatung „die goldene Decke“ von 226,10 € berappen.
Dies ist ein Maximalwert, der insbesondere nach Gegenstandswert und Intensität der individuellen Beratung deutlich niedriger ausfallen kann. Aber schon bei der Beratung mehrerer, z.B. eines Ehepaars, erhöht sich der Deckelbetrag wiederum.
Nicht nur guter Rat ist teuer – der goldene Boden
Das Prekäre an der Beratungsgebühr: als Dienstleister schuldet der Anwalt keinen Erfolg und so kann nicht nur guter Rat teuer sein. Nur wenn der Anwalt besonders schlecht berät, erhält er weniger. Oder aber der Mandant rechnet mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz in Folge der schlechten Beratung auf.
Transparenz als Service des guten Anwalts
Ein guter Anwalt versteht seine Dienstleistung als Service. Er wird Sie ohnehin transparent darüber aufklären, was eine Beratung kostet und was sie umfasst. Immerhin geht es ja darum, künftig vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. In Anbetracht des überschaubaren Rahmens erscheint es auch angebracht, einen Pauschalbetrag einzufordern bzw. darauf hinzuweisen, wenn wegen des Gegenstandswerts ein höherer Betrag anzusetzen ist. Andererseits soll ja das Ziel eine lange vertrauensvolle Zusammenarbeit sein und das Erstgespräch ein „Beschnuppern“.
Gratistipp vom Anwalt
Daher hier mein Tipp: wenn es schon nicht der Anwalt tut, schaffen Sie selbst Transparenz über die Anwaltskosten und fragen nach.
Und dieser anwaltliche Rat ist gratis!