Das Gesellschafterdarlehen
Was gibts beim Gesellschafterdarlehen zu beachten?
Am Anfang hat ein Unternehmen nur sein Stammkapital. Umsätze liegen noch in weiter Ferne – da müssen wieder die Gesellschafter ran. Viele Gesellschafterdarlehen werden daher an die Gesellschaft vergeben. Verboten ist das nicht, aber Vorsicht ist geboten. Denn es drohen steuerliche Nachteile und sogar ein vollständiger Verlust der Darlehenssumme!
1. Mehrheit von Darlehensgebern: Darlehenshingabe als Teil- oder Gesamtschuldner
2. Darlehensvaluta, Zins (ggf. Bereitstellungzins), Verzugszins
- am Basiszinssatz oder fest? Schwankungsrisiko bei langen Laufzeiten!
3. Fälligkeit der Darlehensvaluta oder Abrufdarlehen (dann ggf. Bereitstellungszinsen)
4. Fälligkeit und Laufzeit
- feste Laufzeit (i.d.R. ohne, aber ggf. einseitiges Kündigungsrecht) oder Kündigungsdarlehen (ggf. Kündigungsfrist bestimmen, sonst drei Monate nach § 488 Abs. 3 S. 2 BGB)
- i.Ü. Fälligkeit und Zahlungsrhythmus hinsichtlich Zins und Tilgung
- ggf. Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung § 490 Abs. 2 S. 3 BGB
5. außerordentliches Kündigungsrecht
- bei Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit
- Auflösung und Liquidation des Darlehensnehmers
- Maßnahmen außerhalb des ordentlichen und üblichen Geschäftsbetriebes des Darlehensnehmers ohne Zustimmung des Darlehensgebers
- bei Zahlungsverzug (ggf. Anlehnung an Verbraucherkredit: zwei aufeinanderfolgende Raten und Nachfrist)
6. Nachrangvereinbarung mit konkretem Verweis auf §§ 39 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO
7. Wandlungsrecht
- Voraussetzungen der Wandlung
- Bewertung
- Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehensvertrag
8. Gleichbehandlungsgrundsatz bei Mehrheit von Darlehensgebern
9. Beurkundung erforderlich bei gleichzeitiger Übertragung von Geschäftsanteilen